Mann hebt eine Frau mit gehobenen Armen hoch

LKH-BENEFIT für Mitglieder in Unisex-Tarifen

Die neue Beitragsrückerstattung der LKH, die das Gesundsein noch besser belohnt.

Vorteile entdecken

Das rechnet sich: Bis zu vier Monatsbeiträge zurück!

Sie sind und leben gesund? Mit LKH-BENEFIT, der neuen Beitragsrückerstattung Ihrer LKH, belohnen wir Sie genau dafür jetzt noch besser.

Sie bekommen Geld zurück, wenn Sie für ein Versicherungsjahr keine Leistungen einreichen. Abhängig von der Anzahl der leistungsfreien Jahre bis zu vier Monatsbeiträge. Ausgezahlt im Oktober des jeweiligen Folgejahres.

Für die Beitragsrückerstattung (BRE) entscheidend ist die Anzahl der leistungsfreien Jahre. Bereits nach dem dritten Jahr können Sie mit einer BRE von bis zu vier Monatsbeiträgen rechnen.

2024 geht's los: Ihre Leistungsinanspruchnahmen im Jahr 2024 (01.01. – 31.12.) sind maßgeblich für Ihre Beitragsrückerstattung 2025.

Leistungsfreiheit Beitragsrückerstattung in Monatsbeiträgen (MB)
Stufe 0: keine Leistungsfreiheit 0
Stufe 1: ein Jahr 2 MB
Stufe 2: zwei Jahre 3 MB
Stufe 3: drei und mehr Jahre 4 MB

Zwei Beispiele:

1. Im Jahr 2024 beanspruchen Sie keine Leistungen. Sie erreichen Stufe 1 und erhalten im Jahr 2025 zwei Monatsbeiträge zurück.

2. Von 2022 bis einschließlich 2024 nehmen Sie durchgehend keine Leistungen in Anspruch. Das entspricht der Stufe 3 und bedeutet: Sie erhalten 2025 vier Monatsbeiträge zurück.

Sollten Sie in einem Jahr Leistungen in Anspruch nehmen, fallen Sie auf Stufe 0 zurück. Aber schon mit dem nächsten leistungsfreien Jahr steigen Sie wieder in Stufe 1 auf.

LKH-BENEFIT ist eine vom wirtschaftlichen Erfolg abhängige Beitragsrückerstattung und wird finanziert aus Überschüssen. Grundvoraussetzung für die Teilnahme: Leistungsfreiheit im ambulanten, zahnärztlichen und stationären Versicherungsschutz der Krankheitskosten-Vollversicherung in einem Versicherungsjahr (01.01. bis 31.12.). Die genauen Voraussetzungen zur Teilnahme finden Sie im Infoblatt „Wichtige Informationen zum LKH-BENEFIT für Unisex-Tarife".

Ihre Vorteile auf den Punkt gebracht

Schneller

Nur noch drei leistungsfreie Jahre, bis Sie mit der maximal möglichen Beitragsrückerstattung rechnen können.

Ihre bisherigen leistungsfreien Jahre werden selbstverständlich angerechnet.

Bequemer

Ihre Rückerstattung wird nicht mehr mit Ihren zukünftigen Monatsbeiträgen verrechnet. Sie erhalten 2025 bis zu vier Monatsbeiträge zurück – in einer Summe, direkt auf Ihr Konto.

Einfacher

Kleine Rechnungen sollen nicht gleich Ihre BRE gefährden. Solange die Höhe der eingereichten Beträge unterhalb Ihrer möglichen Beitragsrückerstattung liegt, wird Ihre BRE um diese Summe reduziert. Der Vorteil: Sie fallen nicht von Ihrer erreichten Stufe zurück.

Höhere BRE: Stationäre Leistungen werden berücksichtigt

Leistungsfreiheit wird jetzt auch im stationären Bereich belohnt. Das bedeutet: Mit LKH-BENEFIT gibt es Beiträge für den ambulanten, zahnärztlichen und stationären Versicherungsschutz der Krankheitskosten-Vollversicherung zurück – entsprechend Ihrer Stufe.

Bedenken Sie bitte, dass Einreichungen für stationäre Behandlungen sich aber jetzt auch auf Ihre BRE auswirken.

Gut zu wissen: Vorsorge ist wichtig – und belastet nicht Ihre BRE!

Wir möchten, dass Sie gesund sind und bleiben. Die Inanspruchnahme von gezielten Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen im tariflichen Umfang führt auch weiterhin nicht zum Verlust der BRE.

Unser Tipp: Lassen Sie sich für Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen am besten gesonderte Rechnungen ausstellen.

Ein Paar sitzt zusammen und blickt auf ein Tablet

Besonderer Vorteil für 2024: 5% extra sparen!

Rechnen Sie mit einem besonderen Vorteil in der Umstellungsphase auf LKH-Benefit. Auch 2024 gewähren wir Ihnen die sofortige Beitragsrückerstattung für „kostenbewusstes Verhalten“. Noch für 2024 gilt also: Sie zahlen 5 % weniger Beitrag.
Um von diesem Vorteil zu profitieren, müssen Sie 2023 die Voraussetzungen für die Beitragsrückerstattung für „kostenbewusstes Verhalten“ erfüllt haben.

Noch Fragen offen? Beantworten wir gern!

ALLGEMEIN

  • Was ist der LKH-BENEFIT und wie kann ich daran teilnehmen?

    Der LKH-BENEFIT ist die Beitragsrückerstattung Ihrer LKH. Das Prinzip ist ganz einfach: Sie bekommen Geld zurück, wenn Sie für ein Versicherungsjahr keine Leistungen einreichen. Für eine Teilnahme müssen Sie sich nicht anmelden. Die weiteren Voraussetzungen (z.B. Teilnahme am Lastschriftverfahren) finden Sie im Informationsblatt „Wichtige Informationen zum LKH-BENEFIT für Unisex-Tarife 2025“.

  • Was bedeutet „Leistungsfreiheit“?

    Sie gelten als „leistungsfrei“, wenn Sie keine Rechnung für stationäre, zahnärztliche und ambulante Leistungen in einem Versicherungsjahr (01.01.-31.12.) bei uns einreichen. Wenn Sie einmal aus Versehen kleinere Rechnungen einreichen, schadet Ihnen das nicht, solange die Höhe der eingereichten Beträge unterhalb Ihrer möglichen Beitragsrückerstattung liegt. Ihre BRE wird um diese Summe reduziert. Der Vorteil: Sie fallen nicht von Ihrer erreichten Stufe zurück.

  • Erhalte ich 2024 weiterhin die 5% für „kostenbewusstes Verhalten“?

    In der Umstellungsphase auf LKH-BENEFIT können Sie auch 2024 mit der sofortigen Beitragsrückerstattung für „kostenbewusstes Verhalten“ rechnen. Dazu müssen Sie die bekannten Regeln erfüllt haben (siehe Informationsblatt „Wichtige Informationen zu den Beitragsrückerstattungen 2024“). Im Jahr 2024 entfällt die Begrenzung auf maximal zwei Einreichungen im Jahr. Beachten Sie bitte, dass diese Beitragsrückerstattung zum 01.01.2025 entfällt.

  • Ist der Bemessungszeitraum 01.09. bis 31.08. von der BRE für „kostenbewusstes Verhalten“ noch relevant?

    Der Bemessungszeitraum der BRE für „kostenbewusstes Verhalten“ (01.09.-31.08.) ist in Zukunft nicht mehr relevant. Für den LKH-BENEFIT gilt nur noch das Kalenderjahr (01.01.-31.12.). Damit vereinfachen wir die Regeln.

  • Ist die Begrenzung von Leistungseinreichungen auf max. zwei pro Bemessungszeitraum von der BRE für „kostenbewusstes Verhalten“ noch relevant?

    Die Begrenzung auf das zweimalige Einreichen von Heilkostenbelegen pro Bemessungszeitraum entfällt, sodass die Belege nun jederzeit zur Prüfung und Erstattung eingereicht werden können. Das geht am einfachsten per App „Meine LKH“. Die Möglichkeit, die Rechnungen per Post einzureichen, besteht selbstverständlich weiterhin.

  • Welche weiteren Voraussetzungen muss ich erfüllen, um den LKH-BENEFIT zu erhalten?

    Von LKH-BENEFIT können alle Kunden in der Krankheitskosten-Vollversicherung profitieren. Grundvoraussetzung für die Teilnahme: Leistungsfreiheit im stationären, zahnärztlichen und ambulanten Versicherungsschutz der Krankheitskosten-Vollversicherung in einem Versicherungsjahr (01.01. bis 31.12.). Für Zeiten, in denen eine Anwartschaftsversicherung vereinbart wurde, entfällt der Anspruch auf die BRE für dieses Jahr.

  • Was ist der Unterschied zwischen „Unisex-Tarifen“ und „Bisex-Tarifen“?

    Der Unterschied liegt in der Art der Berechnung der beiden Tarifarten: Während bei Bisex-Tarifen beide Geschlechter separat kalkuliert werden, erfolgt bei Unisex-Tarifen keine Unterscheidung nach Geschlecht.

    • Wenn Ihr Vertrag einen Vertragsschluss vor 2013 hatte, sind Sie in einem Bisex-Tarif versichert.
      Beamte und Beamtenanwärter: 150-180, 182, BA1-BA9.
      Angestellte, Selbstständige und Freiberufler sowie Ärzte und Personen in Ausbildung: 100, 101, 102, 103, 105, 110, 120, 121, E70-E90, E70W-E91W, PSKV, A(G), A(Z), II und III sowie für die Tarife der Tarifgruppen T, A, P und G.
    • Alle Kunden mit einem Vertragsschluss ab 2013 sind in einem Unisex-Tarif versichert.
      Beamte und Beamtenanwärter: A10-A50 und A22, S10-S50 und S22, Z10-Z50, ET10-ET50, SW10-SW50 und SW22, SW101, BA30-BA50 (S).
      Angestellte, Selbstständige und Freiberufler sowie Ärzte und Personen in Ausbildung: A100, A101, A103, A105, A120, A121, Z60-Z90, S200, S201, S220, S300.

    Gut zu wissen: Diese Änderung der Berechnungsmethode beruht auf einer Richtlinie der Europäischen Union, die Ende 2012 in Kraft trat. Seitdem dürfen nur noch Tarife angeboten werden, bei denen das Geschlecht kein Tarifkriterium mehr ist.

  • Für welche Tarife gilt der LKH-BENEFIT?

    Beamte und Beamtenanwärter: A10-A50 und A22, S10-S50 und S22, Z10-Z50, ET10-ET50, SW10-SW50 und SW22, SW101, BA30-BA50 (S).
    Angestellte, Selbstständige und Freiberufler sowie Ärzte und Personen in Ausbildung: A100, A101, A103, A105, A120, A121, Z60-Z90, S200, S201, S220, S300.

    Die versicherten Tarife finden Sie in Ihrem Versicherungsschein. Ausgenommen von der Beitragsrückerstattung sind die Tarife der Auslandsreisekrankenversicherung, die verbandseinheitlichen Standard- und Basistarife und der Notlagentarif. Eine Auflistung der bezugsberechtigten Tarife im Detail finden Sie im Informationsblatt „Wichtige Informationen zum LKH-BENEFIT für Unisex-Tarife 2025“.

  • Was ist mit einem Tarif mit Selbstbeteiligung bei dem LKH-BENEFIT?

    Bei der Prüfung, was für Sie vorteilhafter ist – Leistungseinreichung oder LKH-BENEFIT – sollte die Höhe der Selbstbeteiligung mit einbezogen werden. Hierbei lohnt sich eine Einreichung von Leistungen erst, wenn Ihre zu erwartende Erstattung über der Summe der Selbstbeteiligung plus der zu erwartenden BRE-Summe liegt.

  • Wirken sich Vorsorgeuntersuchungen und Impfungen negativ auf meine Beitragsrückerstattung aus?

    Wir möchten, dass Sie gesund sind und fit bleiben. Daher haben Leistungen für gezielte Vorsorgeuntersuchungen nach gesetzlich eingeführten Programmen sowie Schutzimpfungen (STIKO) im Rahmen des tariflichen Leistungsversprechens keine negativen Auswirkungen auf Ihren LKH-BENEFIT. Hinweis: Achten Sie aber bitte auf separate Rechnungen!

  • Welches Datum auf Rechnungen ist für den LKH-BENEFIT maßgeblich?

    Maßgeblich für die Zuordnung von Kosten ist das Behandlungs- bzw. Bezugsjahr. Das bedeutet, dass z.B. Ihr Arzt eine Abrechnung auch später vornehmen kann. Bei der Prüfung der Leistungsfreiheit im LKH-BENEFIT ist dann aber der Behandlungszeitpunkt relevant.

BRE-HÖHE

  • Wie wird die Höhe meines LKH-BENEFIT festgelegt?

    Die Höhe Ihrer Beitragsrückerstattung basiert grundsätzlich auf der Anzahl der aufeinanderfolgenden Jahre, in denen Sie leistungsfrei waren. Die Festlegung der BRE-Höhe erfolgt hierbei für jede versicherte Person getrennt. Dabei unterscheiden wir drei Stufen: Bei einem Jahr Leistungsfreiheit erhalten Sie demnach zwei Monatsbeiträge zurück, bei zwei Jahren Leistungsfreiheit drei Monatsbeiträge und sollten Sie drei Jahre oder länger leistungsfrei sein, erhalten Sie vier Monatsbeiträge zurück. Sollten Sie für ein Jahr Leistungen in Anspruch nehmen, fallen Sie auf Stufe 0 zurück. Sie erhalten keine Beitragsrückerstattung für dieses Jahr. Aber schon mit dem nächsten leistungsfreien Jahr steigen Sie wieder in Stufe 1 auf.

  • Woher weiß ich, wie hoch mein LKH-BENEFIT ist?

    Die Beitragsrückerstattung berechnet sich aus den von Ihnen gezahlten Beiträgen für die anspruchsberechtigten Tarife. Der gesetzliche Zuschlag wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt.

    Die Informationen zu Ihren Tarifen und Beiträgen können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. Über die Höhe Ihrer BRE-Summe informieren wir Sie zudem rechtzeitig vor der Auszahlung.

  • Werden meine bisherigen leistungsfreien Jahre bei dem LKH-BENEFIT berücksichtigt?

    Selbstverständlich werden Ihre bisherigen leistungsfreien Jahre bei der Einstufung im LKH-BENEFIT vollständig berücksichtigt. Wir schreiben die Anzahl Ihrer leistungsfreien Jahre einfach fort:

    Ihre bisherige BRE-Stufe bei Leistungsfreiheit wird um jedes weitere, leistungsfreie Jahr ergänzt, bis die maximale Stufe (Stufe 3) im neuen LKH-BENEFIT erreicht ist.

AUSZAHLUNG

  • Wie und wann wird der LKH-BENEFIT ausgezahlt?

    Sie erhalten Ihre Beitragsrückerstattung (BRE) automatisch in einer Summe auf Ihr Konto ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt im Oktober des Folgejahres. Das heißt z. B. bei Leistungsfreiheit in 2024 erhalten Sie Ihre BRE im Oktober 2025 ausgezahlt.

  • Muss ich die BRE-Zahlung in meiner Steuererklärung angeben?

    Die Beitragsrückerstattung mindert grundsätzlich die Summe Ihrer berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für die Krankenversicherung in der Steuererklärung. Bitte beachten Sie hier unsere Mitteilung über die abzugsfähigen Beiträge, die Sie immer im ersten Quartal erhalten. Für konkrete Informationen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt, an Ihren Steuerberater oder Ihre Steuerberaterin.

FAMILIE

  • Kann ich für meine Kinder ebenfalls den LKH-BENEFIT erhalten?

    Ja, auch bei uns versicherte Kinder können bei Leistungsfreiheit eine Beitragsrückerstattung erhalten. Es gilt dieselbe Staffel wie bei Erwachsenen. Bitte beachten Sie: Bei einer Kindernachversicherung startet Ihr Kind bei Stufe 0 und erhält nach dem ersten leistungsfreien Jahr die BRE entsprechend der Staffelung zurück.

  • Müssen alle Personen im Vertrag leistungsfrei sein?

    Nein. Der LKH-BENEFIT wird für jede versicherte Person getrennt ermittelt.

  • Was ist mit Vorsorgeuntersuchungen und Impfungen für meine Kinder?

    Die Vorsorgeuntersuchungen nach gesetzlichen Programmen gemäß den tariflichen Leistungsversprechen (z. B. U1-U11, J1, J2) sowie Impfungen (STIKO) Ihrer Kinder haben keine Auswirkungen auf den LKH-BENEFIT. Achten Sie aber bitte auch hier auf separate Rechnungen!

Sie benötigen Informationen zur auslaufenden BRE?

Für die Beitragsrückerstattung für Leistungsfreiheit (Unisex-Tarife) gilt: Wenn Sie die Bedingungen im Jahr 2023 erfüllt haben, erhalten Sie die Auszahlung in 2024.

Ihr Kontakt

Wir sind persönlich für Sie da.
Sie erreichen uns telefonisch unter 04131 725-0