FAQs zu unseren Versicherungen
Hier haben wir für Sie alle Fragen und Antworten zu unseren Produkten der LKH zusammengetragen. Geben Sie direkt in das Suchfeld Ihr Anliegen ein oder nutzen Sie die Filter darunter. Diese führen Sie direkt zu den häufigsten Fragen und Antworten zum gewünschten Produkt.
FAQs
Pflegebedürftig sind Personen, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. Sie bedürfen der Hilfe anderer. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate und mit Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeitsstörungen der folgenden sechs Module einhergehen: Mobilität (z.B. Treppensteigen) kognitive und kommunikative Fähigkeiten (z.B. örtliche/zeitliche Orientierung) Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (z.B. nächtliche Unruhe) Selbstversorgung (z.B. Körperpflege) Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (z.B. Arztbesuche) Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (z.B. Ruhe und Schlafen)
Leistungen der Pflegeversicherung werden schriftlich beantragt. Nutzen Sie dazu bitte unseren Antrag auf Leistungen aus der Pflegepflichtversicherung (PPV). Bis Sie einen Bescheid über die Leistungen erhalten, können einige Wochen vergehen. Sofern Ihr Pflegegrad jedoch genehmigt wird, erhalten Sie die Leistungen rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde. Bitte beachten Sie, dass wir eine Vollmacht für Angehörige oder Betreuer/innen benötigen, um zu individuellen Fällen Auskünfte zu erteilen.
Die COMPASS Private Pflegeberatung GmbH informiert, unterstützt und begleitet Pflegebedürftige und deren Angehörige bei allen Fragen rund um das Thema Pflege. Ratsuchende können sich an die bundesweit kostenlose Servicenummer 0800 1018800 wenden. Die Pflegeberatung durch COMPASS ist kostenfrei und unabhängig.
Wenn davon auszugehen ist, dass nach der stationären Behandlung eine dauerhafte Pflegebedürftigkeit vorliegen wird, sollte ein Eil-Antrag auf Leistungen aus der Pflegepflichtversicherung (PPV) gestellt werden. Dafür können Sie sich an den Sozialdienst des Krankenhauses wenden. Das Ergebnis der Vorabeinstufung kann telefonisch bei uns erfragt werden. Den schriftlichen Bescheid erhalten unsere Versicherten an die Hausanschrift.
Die Pflegebedürftigkeit wird durch ein Gutachten festgestellt, das von einem Mitarbeiter/einer Mitarbeiterin des Medizinischen Dienstes der privaten Pflegeversicherung (MEDICPROOF) erstellt wird. Die LKH beauftragt den Medizinischen Dienst. Kosten entstehen für den/die Versicherte/n nicht.
Die Leistungshöhe richtet sich danach, in welchem Pflegegrad die versicherte Person eingestuft wird. Ferner ist relevant, ob der Betroffene zu Hause oder vollstationär gepflegt wird. Kostenerstattung je Kalendermonat, wenn häusliche Pflegehilfe in Anspruch genommen wird Pflegegrad 1:125,00 € (Entlastungsbetrag) Pflegegrad 2: 761,00 € Pflegegrad 3: 1.432,00 € Pflegegrad 4: 1.778,00 € Pflegegrad 5: 2.200,00 € Pflegegeld je Kalendermonat für selbst sichergestellte Pflege Pflegegrad 2: 332,00 € Pflegegrad 3: 573,00 € Pflegegrad 4: 765,00 € Pflegegrad 5: 947,00 € Aufwendungen für vollstationäre Pflege innerhalb der Pflegegrade betragen je Kalendermonat bis zu Pflegegrad 1: 125,00 € (Entlastungsbetrag) Pflegegrad 2: 770,00 € Pflegegrad 3: 1.262,00 € Pflegegrad 4: 1.775,00 € Pflegegrad 5: 2.005,00 € Dieser Erstattungsanspruch gilt für folgende Kosten: - Pflegebedingte Aufwendungen - Ausbildungskosten/-umlagen - Unterkunft - Verpflegung Darüber hinaus werden weitere Leistungen erbracht: - Übernahme von Betreuungs- und Aktivierungskosten - Zuschuss zur Finanzierung von Pflegehilfspersonal Hinzu zur vollstationären Pflege kommt ab dem 01.01.2022 der Zuschuss zur Eigenanteilsbegrenzung. Dieser ist gestaffelt und steigt mit der Aufenthaltsdauer in der Pflegeeinrichtung. Dadurch werden besonders die langjährigen Bewohner finanziell entlastet. Der Zuschuss bezieht sich dabei auf den Eigenanteil zu den pflegebedingten Aufwendungen und den Ausbildungskosten. Pflegegrad |Aufenthalt in der Pflegeeinrichtung | Zuschuss 2 - 5 | bis 12 Monate | 15 % 2 - 5 | ab 12 Monate | 30 % 2 - 5 | ab 24 Monate |50 % 2 - 5 | ab 36 Monate | 75 %
Bei ambulanter Pflege: Technische Hilfsmittel stellen wir unseren Versicherten gern zur Verfügung, wenn sie für die Pflege notwendig sind. Informieren Sie uns bitte vor der Anschaffung über Ihren Bedarf, damit wir die Bereitstellung der Hilfsmittel für Sie koordinieren können – vorrangig leihweise und kostenlos. Tipp: In den meisten Fällen ist es sinnvoll, sich bereits eine ärztliche Verordnung für die jeweiligen Hilfsmittel von dem behandelnden Arzt einzuholen und uns diese für die weitere Prüfung zukommen zu lassen. Bei stationärer Pflege: Es besteht kein Anspruch aus der Pflegepflichtversicherung. Erkundigen Sie sich über die zuständige Leistungsabteilung der LKH bezüglich der Kostenübernahme von Hilfsmitteln. Im Krankenhaus: Nach einem stationären Krankenhausaufenthalt wird für die häusliche Pflege ein Hilfsmittel erforderlich sein? Dann übersenden Sie uns bitte die entsprechende ärztliche Verordnung, damit wir Ihnen das Hilfsmittel schnellstmöglich überlassen können. Eine Kostenerstattung für selbstbeschaffte Hilfsmittel erfolgt grundsätzlich nicht.
Um den Wohnraum barrierefrei zu gestalten oder die Pflege zu erleichtern, können Betroffene bei häuslicher Pflege einen Antrag auf Umbaumaßnahmen stellen. Der gesetzliche Höchstzuschuss ist in allen Pflegegraden auf 4.000,00 Euro je Maßnahme begrenzt. In der Regel ist für die Prüfung eine (erneute) Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Privaten Pflegepflichtversicherung (MEDICPROOF) erforderlich. Tipp: Lassen Sie uns für eine schnellere Abwicklung gern vorab einen Kostenvoranschlag zukommen. Weiteres erfahren Sie in unserem Antrag wohnumfeldverbessernde Maßnahme.
Wenn sich pflegerelevante Umstände geändert haben, die eine dauerhafte – mindestens für 6 Monate dauernde – Erhöhung des Pflegeaufwandes nach sich ziehen, sollten Sie einen Antrag auf Höherstufung stellen. Das weitere Verfahren gestaltet sich dann analog zu dem des ersten Antrags.
Nein, die Tarife können ohne Wartezeit abgeschlossen werden.
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