Nützliche Leistungen, die selten genutzt werden: Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag. Dieser steht den Versicherten zusätzlich zu den anderen Leistungen in der Pflegepflichtversicherung zur Verfügung.
In Pflegegrad 1 - 5 umfasst der Entlastungsbetrag jeweils 125 Euro pro Monat. Wenn er nicht direkt genutzt wird, kann sich daraus ein Jahresbetrag in Höhe von 1.500 Euro ansammeln. Leistungen, die in einem Kalenderjahr nicht voll ausgeschöpft werden, können bis zum 30.06. des Folgejahres beansprucht werden. Deshalb ist es wichtig, die Voraussetzungen für den Einsatz der Zusatzleistungen genau zu kennen.
Angehörige entlasten und Selbstbestimmtheit fördern
Mit dem monatlichen Betrag von 125 Euro sollen Angebote finanziert werden, welche die pflegenden Angehörigen und vergleichbar Nahestehende entlasten. Gleichzeitig soll dadurch die Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags gefördert werden. Dazu zählt auch die Betreuung durch ehrenamtliche Helfer*innen unter pflegefachlicher Anleitung.
Der Entlastungsbetrag kann für verschiedene Aufwendungen in Anspruch genommen werden, die den Versicherten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme folgender Leistungen entstehen:
- Leistungen der Tages- oder Nachtpflege,
- Leistungen der Kurzzeitpflege,
- Häusliche Pflegehilfe (in den Pflegegraden 2- 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung) oder
- Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag.
Gut zu wissen: Die Leistungen können nur von einem nach Landesrecht anerkannten Pflegedienst in Anspruch genommen werden. Für die Erstattung werden ordnungsgemäße Rechnungen benötigt. Eine pauschale Auszahlung ist nicht möglich.
Kann der Entlastungsbetrag auch für Privatpersonen eingesetzt werden?
Unter gewissen Voraussetzungen können auch Privatpersonen Leistungen erbringen, die für den Entlastungsbetrag eingesetzt werden können. Dies dürfen aber keine nahen Angehörigen sein. Daher gibt es vier Bedingungen für die Anerkennung von Nachbarschaftshelfer*innen:
1. die Teilnahme an einem Pflegekurs mit einem Nachweis in Form eines Zertifikats (bei Pflegefachkräften genügt der Nachweis einer Schulung, Aus-/Weiterbildung),
2. keine Verwandtschaft/Verschwägerung bis zum zweiten Grad mit der/dem Anspruchsberechtigten,
3. kein Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft mit der/dem Anspruchsberechtigten und
4. keine Betreuung von mehr als zwei Personen, um einen persönlichen Bezug sicherzustellen.
Gut zu wissen: Beihilfeberechtigte sollten sich vorab über die Anerkennung und Erstattung von Nachbarschaftshelfer*innen bei ihrer zuständigen Beihilfestelle informieren. Hier können abweichende Regelungen gelten.
Compass bietet kostenfreien Pflegekurs für Privatpersonen
Die private Pflegeberatung Compass bietet einen modularen Online-Kurs für Privatpersonen an. Der kostenfreie Kurs dauert insgesamt 120 Minuten und kann bequem im eigenen Tempo von Zuhause absolviert werden. Alternativ bietet Compass auch die Vermittlung von Pflegekursen anderer Anbieter an. Mehr dazu lesen Sie auf compass.de.
Gut zu wissen: Bei Pflegefachkräften (Gesundheits- und Krankenpfleger/in, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in, Altenpfleger/in, staatlich anerkannte/r Heilerziehungspfleger/in) wird auf den Pflegekurs verzichtet. Fachkräfte sollten aber ein entsprechendes Zeugnis vorlegen. Bei Privatpersonen muss ein Nachweis über die Durchführung des Pflegekurses erbracht werden. Inhalt des Pflegekurses müssen typische Betreuungssituationen für Demenzkranke und ihre Familien sein.