04.02.2021

Kinderkrankengeld oder Ausgleich für Verdienstausfall – was muss ich als privat Versicherter wissen?

Die Bundesländer haben temporär und lokal die Schließung von Kindertagesstätten (Kitas) und Schulen angeordnet, um eine weitere Ausbreitung der Corona-Pandemie einzudämmen. Viele Eltern müssen sich daher um ihre Kinder kümmern und können ihrer Arbeit nicht in vollem Umfang nachgehen.

Für gesetzlich Versicherte wurde nun eine Erweiterung zum Kinderkrankengeld beschlossen, Privatversicherte haben Anspruch auf Ausgleich für Verdienstausfall.

Welcher Anspruch besteht für gesetzlich Versicherte?
Der Anspruch für gesetzlich Versicherte auf Kinderkrankengeld besteht, wenn sie ihr Kind bedingt durch die Pandemie-Maßnahmen zu Hause betreuen müssen. Das Krankengeld wird pro Kind für bis zu 20 Tage ausgezahlt, bei Alleinerziehenden für bis zu 40 Tage.

Privatversicherte erhalten Entschädigung nach IfSG
Diese Regelung gilt nicht für Privatversicherte und auch nicht für gesetzlich Versicherte, deren Kinder privat versichert sind. Dafür besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung für Verdienstausfall nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu erhalten. Die Abrechnung erfolgt über die zuständige Behörde.

Damit wird erwerbstätigen Eltern von Kindern bis zwölf Jahren oder älteren Kindern mit Behinderung und Hilfebedürftigkeit ein Sicherheitsnetz gegeben. Die Entschädigung beträgt 67 Prozent des Nettoeinkommens (maximal 2.016 Euro pro Monat) und gilt für insgesamt zehn Wochen je Elternteil, bei Alleinerziehenden 20 Wochen. Der Zeitraum kann tageweise aufgeteilt werden. Diese Regelung gilt bis zum 31. März 2021.

Was muss ich tun, um die Entschädigung für den Verdienstausfall zu erhalten?

  • Angestellte wenden sich zunächst an ihren Arbeitgeber. Dieser kann dann einen entsprechenden Antrag stellen.
  • Selbstständige beantragen das Ausgleichsgeld selbst.
  • Beihilfeberichtigte wenden sich an ihren jeweiligen Dienstherren.

Der Antrag ist bei der zuständigen Behörde zu stellen. Die Zuständigkeiten sind bundeslandspezifisch geregelt. Weitergehende Informationen und Hinweise zum Online-Antrag finden Sie unter:

www.ifsg-online.de

Sind ein Elternteil und das Kind gesetzlich versichert, besteht Anspruch auf Kinderkrankengeld für diesen Elternteil. Ist das Kind mit dem anderen Elternteil privat versichert, besteht ein Anspruch für die Pandemiebedingte Betreuung zu Hause nach §56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) bei der zuständigen Behörde.

Gelten Besonderheiten für Beihilfeberechtigte?
Für Beihilfeberechtigte gilt die Regelung des Infektionsschutzgesetzes nicht. Bundesbeamtinnen und -beamte sowie Tarifbeschäftigte des Bundes können aber Sonderurlaub beantragen. Unter Fortzahlung der Bezüge können sie so seit 10. April 2020 bis Ende März 2021 insgesamt bis zu 34 Arbeitstage für die Betreuung ihrer Kinder verwenden. Ähnliche Regelungen gelten grundsätzlich für die Bediensteten der Länder. Beihilfeberechtigte sollten sich diesbezüglich an ihre Dienstherren wenden, sofern sie nicht bereits ausführliche Informationen erhalten haben.

Warum erhalte ich keine Leistungen aus meiner privaten Krankenversicherung?
Leistungen aus dem Versicherungsvertrag sind in der privaten Krankenversicherung nur vorgesehen, wenn die Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit in Form eines Krankentagegeldes mitversichert ist und eintritt - nicht aufgrund der Schließung von Schulen. Für privat Krankenversicherte gibt es aber die Möglichkeit einer Entschädigung für Verdienstausfall nach § 56 Absatz 1a im Infektionsschutzgesetz.

Der Gesetzgeber hat mit der Verlängerung und Erweiterung der Kinderkrankentage auf ein bereits in der gesetzlichen Krankenversicherung etabliertes Instrument – das Kinderkrankengeld – zurückgegriffen, um schnell und unbürokratisch Hilfe für erwerbstätige Eltern anzubieten. Für solche und andere „versicherungsfremde Leistungen“ erhält die GKV jährlich einen Bundeszuschuss (2021: 19,5 Mrd. Euro), der von allen Steuerzahlern finanziert wird. Für das „Corona-Kinderkrankengeld“ soll es zudem einen weiteren Bundeszuschuss von voraussichtlich 300 Mio. Euro geben.


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