Viele unserer Kunden sparen durch das Bürgerentlastungsgesetz, denn sie können die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung größtenteils von der Steuer absetzen.
Damit Sie den Steuervorteil nutzen können, muss die LKH als Ihr privates Krankenversicherungsunternehmen die Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung an die Finanzbehörden übermitteln, die berücksichtigungsfähig sind. Hierzu benötigt die LKH die Steuer-Identifikationsnummer aller versicherten Personen. Selbstverständlich verwendet die LKH die Identifikationsnummer nur für steuerliche Zwecke – ganz im Sinne des Datenschutzes.
Die LKH meldet die Beitragsanteile an die Finanzbehörden seit dem Jahr 2010. Über die gemeldeten unbegrenzt steuerabzugsfähigen Beitragsanteile der Kranken- und Pflegeversicherung werden alle Versicherten in der Regel ab Mitte Februar des Folgejahres informiert.
Die
LKH meldet die Beitragsanteile an die Finanzbehörden seit dem Jahr
2010. Über die gemeldeten unbegrenzt steuerabzugsfähigen
Beitragsanteile der Kranken- und Pflegeversicherung wurden alle
Versicherten in der Regel ab Mitte Februar des Folgejahres
informiert.
Nein,
eine Weiterleitung der Meldungsmitteilung ist nicht erforderlich. Sie
dient als Hilfe beim Ausfüllen der Steuererklärung, Anlage
Vorsorgeaufwand.
Es dürfen dem Finanzamt nur die Beiträge gemeldet werden, die der Basisversorgung entsprechen. Bis einschließlich 2009 konnten zwar die gesamten gezahlten Beiträge als Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden. Da diese Vorsorgeaufwendungen jedoch nur in engen Grenzen abzugsfähig waren, führte dies in der Regel zu einer geringeren steuerlichen Entlastung als nach der neuen Regelung.
Berücksichtigungsfähig sind die Beitragsanteile für Krankenversicherungsleistungen, die der Basisversorgung (orientiert sich am Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung) entsprechen, jedoch kein Krankentagegeld. Beiträge zur Pflegepflichtversicherung sind in vollem Umfang als Vorsorgeaufwand abzugsfähig.
Beitragsanteile für Heilpraktikerbehandlungen, Chefarztbehandlungen, Ein- und Zweibettzimmer, Zahnersatz, implantologische Leistungen, kieferorthopädische Leistungen sind nicht berücksichtigungsfähig.
Die Berechnung setzt sich aus mehreren Teilrechnungen zusammen und erfolgt nach dem Punktesystem der Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung (KVBEVO).
Ausgewiesen sind Beitragsanteile, die Ihnen im Kalenderjahr zurückvergütet wurden. Dies können zum Beispiel die Beitragsrückerstattung für kostenbewusstes Verhalten, die Beitragsrückerstattung bei Schadenfreiheit und ausgezahlte Beitragsguthaben sein. Nach den gesetzlichen Regelungen sind nur die tatsächlichen Aufwendungen steuerlich berücksichtigungsfähig. Erstattungen sind daher von den gezahlten Beiträgen abzuziehen.
Die Beiträge werden gemeldet als Zahlung durch „Dritte“ bzw. „Unbekannt“.
Als Sonderausgaben können nur die vom Steuerpflichtigen tatsächlich geleisteten Beiträge für eine Basiskrankenversicherung berücksichtigt werden. Gern unterbreiten wir Ihnen ein Angebot mit einem geringeren oder ohne Selbstbehalt.
Die Steuer-Identifikationsnummer ist eine bundeseinheitlich und dauerhafte Identifikationsnummer von in Deutschland lebenden Bürgern für Steuerzwecke. Sie wurde den Bürgern seit August 2008 mitgeteilt und ist seitdem ab Geburt lebenslang geltend.
Ja, nur mit der korrekten 11-stelligen Steuer-Identifikationsnummer kann eine ordnungsgemäße Datenübermittlung erfolgen. Sie besteht aus zufällig gebildeten Ziffern, die keinen Rückschluss auf Daten der oder des Steuerpflichtigen zulassenSie besteht aus zufällig gebildeten Ziffern, die keinen Rückschluss auf Daten der oder des Steuerpflichtigen zulassen, und einer zusätzlichen Prüfziffer. Mit der „alten“ Steuernummer ist die Meldung an die Deutsche Rentenversicherung Bund nicht möglich.
Ja, die Steuer-Identifikationsnummer wird bereits an Neugeborene vergeben. Die Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge von Kindern können nur berücksichtigt werden, wenn uns die Steuer-Identifikationsnummer des jeweiligen Kindes mitgeteilt wird.
Ja, auch für Beamtinnen und Beamte ist es erforderlich, die berücksichtigungsfähigen Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge an die Finanzbehörden zu übermitteln. Zur ordnungsgemäßen Datenübermittlung benötigen wir ebenfalls die Steuer-Identifikationsnummer.
Es gibt verschiedene Gründe dafür, dass in Einzelfällen bisher noch keine Identifikationsnummer (ID-Nr.) mitgeteilt wurde.
Sie können die ID-Nr. beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), 53221 Bonn, oder per E-Mail unter info@identifikationsmerkmal.de anfordern.
Ja, die Datenbank des Bundeszentralamts für Steuern darf ausschließlich für steuerliche Zwecke genutzt werden. Nach §°139b Abs. 4 und 5 AO unterliegen die beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten einer strikten Zweckbindung, die eine anderweitige Verwendung der Daten nicht zulässt. Auf Anregung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wurde zudem in §°383a AO ein Ordnungswidrigkeitentatbestand geschaffen, nach dem bei zweckwidriger Verwendung des Identifikationsmerkmals nach §°139a AO eine Geldbuße von bis zu 10.000 Euro verhängt werden kann.
Ja, die LKH verwendet Ihre Steuer-Identifikationsnummer nur für steuerliche Zwecke. Eine andere Verwendung der Daten ist gesetzlich nicht gestattet.
Ihr Kontakt
Wir sind persönlich für Sie da.
Sie erreichen uns telefonisch unter 04131 725-0